Satzung des "Bürgerverein Langenberg e.V."
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Langenberg e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Velbert-Langenberg.
Der Verein ist beim Registergericht Wuppertal eingetragen und besteht seit Mai 1972. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Bürgerverein Langenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .
Ferner ist Zweck des Vereins: Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Verein vertritt berechtigte Interessen der Bürger des Stadtteils Velbert-Langenberg und fördert das Wohlergehen des Ortsteils. Er kann auch andere Vereine und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielvorstellung unterstützen oder sich an deren Aktionen beteiligen.
Gleiches gilt auch im umgekehrten Fall.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Kommunikation der Bewohner untereinander und mit den Behörden zur Förderung des Ortsteils. Der Verein ist konfessionell neutral und politisch unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder/jede volljährige in der Bundesrepublik Deutschland lebende Bürger werden, ferner Vereine, Organisationen, Schulen und Firmen.
Jedoch haben diese, unabhängig von ihrer Größe und Bedeutung, bei Abstimmungen jeweils nur eine Stimme.
Eine Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der erweiterte Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
Eine eventuelle Ablehnung ist endgültig, muss jedoch begründet dem Interessenten mitgeteilt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Die Mitgliedschaft bei Tod endet mit dem Monats des Todesfalls.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder von einem ordentlichen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer zehntägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Ein Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand oder der Geschäftsstelle eingelegt werden. Über eine Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung keinen fristgemäßen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss und kann diesen, auch gerichtlich, nicht mehr anfechten.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Verein verfügt über einen geschäftsführenden Vorstand und einen erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Pressewart. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden werden sämtliche nach dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie die Geschäftsführung vom Stellvertreter wahrgenommen.
Sollten sowohl der Vorsitzende als auch der Stellvertreter verhindert sein, so wird der Verein durch den Kassenwart vertreten.
Der Vorstand darf nur Verbindlichkeiten eingehen, die entweder durch die Jahreszahlungen des Mitgliedsaufkommens oder höchstens durch das vorhandene Vereinsvermögen gedeckt sind. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens zwei gewählten Beisitzern.
Beide Gremien werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Vorstandssitzung oder die Einberufung des erweiterten Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Eine Vorstandssitzung oder die Einberufung des erweiterten Vorstands kann durch jedes Mitglied des entsprechenden Gremiums verlangt werden. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Vorstandssitzung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchzuführen. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Zusätzlich wird sie auch in den Tageszeitungen bekannt gegeben.
Ferner wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Kassenprüfer berichten der Vollversammlung über die Kassenprüfung und die wirtschaftliche Lage des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch mindestens zehn Mitglieder schriftlich verlangt werden. Diesem Gesuch ist nachzukommen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind.
Bei Nicht-Erreichen dieser Vorgabe ist die Versammlung eine halbe Stunde später durchzuführen. Dann entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Diese müssen jedoch mit der Einladung zur Versammlung dargelegt und begründet werden. Jeder jährlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen. Bei Wahlen zu den Gremien des Vereins ist zuvor der Vorstand zu entlasten, nachdem die Kassenprüfer die ordnungsgemäße Kassenführung bestätigt haben.
Bei Wahlen übernimmt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden das jeweils älteste anwesende Mitglied die Durchführung der Neuwahl des Vorsitzenden.
Die Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen.
Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies wünschen.
Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Verdienstvolle ehemalige Vorstandsvorsitzende können durch Votum der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Diese haben das Recht – ohne Stimmrecht – an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Ferner können verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Diese haben das Recht – ohne Stimmrecht – an Sitzungen des erweiterten Vorstands teilzunehmen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Kassenprüfung
Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. Die zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
§ 9 Zuwendungen
Vereinsämter sind Ehrenämter. Für diese Tätigkeiten werden keinerlei Zuwendung gezahlt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsamen Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte an den "Langenberger Krankenhausverein" zur Verwendung für das Altenpflegeheim Elisabeth-Stift und zur anderen Hälfte an die AWO zur Verwendung für das Seniorenzentrum Haus Meyberg.
Velbert-Langenberg, im März 2014.